4 Dukaten Österreich - Warnung vor Fälschungen!
4 Dukaten 1915 links offizielle Nachprägung - rechts Fälschung
4 Dukaten 1915 links offizielle Nachprägung - rechts Fälschung (Rückseite)
Auf der Vorderseite sieht man Kaiser Franz Joseph im kaiserlichen Ornat mit Lorbeerkranz im Profil mit der Umschrift "FRANC IOS I D G AUSTRIAE IMPERATOR". Die Rückseite zeigt den kaiserlichen Doppeladler mit Wappenschild, der in den Krallen das Reichsschwert und den Reichsapfel hält. Die Umschrift lautet "HUNGAR BOHEM GAL LOD ILL REX A A 1915". Die Goldmünzen, oder besser Medaillen sind aus 986er Dukatengold geprägt. Das 4 Dukatenstück wiegt 13,96 (13,76 fein). Die attraktiven Münzen werden bis heute mit gleicher Jahreszahl 1915 von der Österreichischen Münze als sogennnte Handelsmünze nachgeprägt. Der Verkaufspreis richtet sich nach dem aktuellen Goldpreis. Die Eckdaten der offiziellen Nachprägung sind: Durchmesser: 39,5 Millimeter, Dicke: 0,7 Millimeter Gewicht: 13,96 Gramm, Feingehalt: AU 986/1000. Das dünne Goldblech der Münze von nur 0,7 Millimeter Stärke ist aufgrund der hohen Feinheit sehr weich und lässt sich leicht verbiegen.
Auf bekannten Internet-Handelsplattformen werden vermehrt Fälschungen der beliebten Anlagemünze angeboten. Die Fälschungen haben exakt das gleiche Gewicht von 13,96 Gramm, wie die offizielle Nachprägung, bei fast gleichem Durchmesser von 40 mm (original 39,5 Millimeter). Das Münzbild ist nicht so detailreich ausgeprägt wie im original. Die Schrifttype ist leicht verändert. Das entscheidende Erkennungsmerkmal dieser Fälschung ist jedoch die größere Dicke von 1,3 Millimetern gegenüber den 0,7 Millimetern des Originals, da die Fälschung aus vergoldetem Silber besteht und bei gleichem Gewicht ein größeres Volumen benötigt. Die Goldfarbe der Fälschung ist zudem leicht bräunlich mit einer stumpfen Oberfläche.
4 Dukaten 1915 links offizielle Nachprägung - 4 Dukaten 1915 rechts Fälschung (Dicke)
Das österreichische Scheidemünzengesetz von 1988 ist hier eindeutig: Nach § 17 ist die unbefugte Nachprägung von Handelsmünzen der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Sorten, sowie die Einfuhr und Verbreitung solcher unbefugt nachgeprägten Handelsmünzen, sowie die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Handelsmünzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind, verboten. Zuwiderhandlungen sind mit hohen Strafandrohungen versehen.
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